Statuten
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PDF-Downloads:
- PDF Statuten vom 12. Juli 2009
- Statuten vom 23. August 2009 (TBD)
Contents |
Allgemeine Bestimmungen
Name und Sitz
- Unter dem Namen «Piratenpartei Schweiz», «Parti Pirate Suisse», «Partito Pirata Svizzera», «Partida da Pirats Svizra», nachfolgend PPS genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Vallorbe VD.
Zweck
- Die Piratenpartei Schweiz hat zum Zweck die politischen Interessen ihrer Mitglieder (Piraten) zu vertreten und auf die politische Landschaft und Meinungsbildung Einfluss zu nehmen. Die Ziele der PPS umfassen insbesondere:
- den freien Zugang zu Wissen und Kultur zu fördern;
- den Schutz der Privatsphäre und die informationelle Selbstbestimmung der Bevölkerung zu stärken;
- die Bekämpfung von Medienverboten und Zensur;
- einen transparenten Staat zu fördern;
- die Einschränkung von schädlichen Monopolen;
- die Stärkung der Menschenrechte.
- Die PPS will die Volksbildung in diesen Bereichen und die Teilnahme am demokratischen politischen Prozess fördern.
Mitgliedschaft
Arten von Mitgliedschaft
- Die PPS kennt nur Mitglieder. Die Mitglieder nennen sich selbst Piraten.
Ein- und Austritt
- Natürliche Personen können Pirat bei der PPS werden, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Grundsätze sowie die Statuten der PPS anerkennen.
- Juristische Personen können auch Piraten bei der PPS werden.
- Eintritts- und Austrittsgesuche können eingereicht werden durch: Brief, Webformular und Email. Zusätzlich kann der Austritt mündlich an der Piratenversammlung bekannt gegeben werden.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Piraten.
- Der Eintritt ist rechtskräftig mit dem Eingang der ersten Zahlung; ab diesem Zeitpunkt stehen dem neuen Piraten seine Piratenrechte zu.
Ausschluss
- Der Ausschluss aus der PPS erfolgt bei krasser Missachtung der Vereinsgrundsätze auf Antrag des Vorstandes mit einem Zweidrittelsmehr an der Piratenversammlung.
- Piraten, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Offene Forderungen bleiben bestehen.
- Ausgeschlossene Piraten können nur mit Mehrheitsbeschluss der Piratenversammlung wieder Pirat werden.
Rechte und Pflichten der Piraten
Allgemeine Pflichten
- Jeder Pirat ist verpflichtet, für die Grundsätze der PPS einzustehen.
Stimmrecht
- Alle Piraten haben das gleiche Stimm- und Wahlrecht. Piraten, die volljährig sind, sind wählbar.
- In Abweichung von obengenannter Ziffer kommt juristischen Personen, welche Piraten bei der PPS sind, nur eine beratende Funktion zu; sie haben kein Stimmrecht.
Jahresbeiträge
- Jeder Pirate ist verpflichtet, zur Finanzierung der PPS einen Jahresbeitrag zu entrichten. Siehe im Abschnitt Finanzen betreffend der Regelung der Jahresbeiträge.
Organisation
Organe
- Die Organe der PPS sind:
- - Piratenversammlung
- - Urabstimmung
- - Vorstand
- - Revisionsstelle
- - Geschäftsprüfungskommission
- - Abstimmungsbeauftragte
- - Arbeitsgruppen
Piratenversammlung
- Bedeutung und Einberufung:
- Die Piratenversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich einmal statt. Eine ausserordentliche Piratenversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden, oder wenn dies ein Fünftel der stimmberechtigten Piraten verlangt.
- Die Piratenversammlung ist zuständig für:
- a) Wahl des Vorstandes
- b) Recht, den Vorstand zur Verantwortung zu ziehen und ihn durch eine Zweidrittelmehrheit abzusetzen
- c) Déchargeerteilung der Vorstandsmitglieder
- d) Wahl der Revisionsstelle
- e) Wahl der Geschäftsprüfungskommission
- f) Wahl der Abstimmungsbeautragten
- g) Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten und der Jahresrechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz)
- h) Genehmigung des ordentlichen Budgets für das folgende Vereinsjahr
- i) Statutenänderungen
- j) Mutationen, Ausschluss von Piraten
- k) Erledigung aller Anträge, sofern diese mindestens 7 Tage vor der Piratenversammlung im Besitze des Vorstandes sind und spätestens 5 Tage vor der Piratenversammlung an alle Mitglieder per e-Mail oder Briefpost verschickt wurden.
- l) Erledigung aller übrigen Geschäfte der Traktandenliste
- m) Genehmigung der Piratenversammlungsprotokolle
- n) Die Wahl des PV-Präsidenten für die nächste PV
- Die Piratenversammlung muss mindestens einen Monat im Voraus per E-Mail oder Briefpost bekannt gegeben.
- Im Beisein aller Piraten kann eine Universalversammlung abgehalten werden. In diesem Falle können auch Beschlüsse gefasst werden, die vorher nicht angekündigt wurden.
- Der PV-Präsident
- a) ist verantwortlich für die Durchführung der PV in Absprache mit dem Vorstand.
- b) wird die Traktanden zusammenstellen und an die Mitglieder versenden.
- c) ist über alle Traktanden ausreichend informiert und kann die Diskussion an der PV leiten.
- d) ist an der PV nicht Stimmberechtigt, im Falle der Stimmengleichheit fällt ihm der Stichentscheid zu.
Urabstimmung
- Bedeutung, Zuständigkeit und Abhaltung
- Die Urabstimmung fällt alle grundlegenden Entscheidungen, die nicht der Piratenversammlung vorbehalten sind.
- Die Urabstimmung fällt insbesondere Beschlüsse über
- a) Statutenänderungen
- b) Verabschiedung oder Änderung des Parteiprogramms
- c) Parolenfassung für nationale Abstimmungen
- Alle Piraten haben Stimmrecht an der Urabstimmung.
- Eine Urabstimmung kann direkt am Anschluss an eine Piratenversammlung an deren Durchfürungsort oder als Internetabstimmung durchgeführt werden.
- Anträge
- Anträge zur Urabstimmung müssen mindestens zwei Tage vor dieser beim Vorstand eingehen.
- Gegen- und Änderungsanträge sind nicht möglich.
- Der Vorstand hat bei ihm eingegagene Anträge umgehend im Forum bekannt zu machen.
- Ankündigung
- Jede Urabstimmung ist mindestens eine Woche vor deren Beginn im Forum anzukündigen.
- Die Ankündigung umfasst mindestens den Wortlaut aller Anträge sowie die Art der Abstimmung und, im Falle einer Internetabstimmung, den Zeitpunkt des Begins und Endes sowie die Namen der Abstimmungsauthoritäten.
- Beschlussfähigkeit und Mehrheiten
- Wird die Urabstimmung im Anschluss an eine Piratenversammlung durchgeführt, so ist sie immer Beschlussfähig.
- Wird die Urabstimmung als Internetabstimmung durchgeführt, so ist sie Beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.
- Statutenänderungen bedürfen einer Zweidrittelsmehrheit der Abstimmenden, alle anderen Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Abstimmenden gefällt.
- Internetabstimmung
- Die Internetabstimmung ist kryptographisch gesichert durchzuführen und muss die Korrektheit der Abstimmung und Privatheit der Stimmen gewährleisen.
- Das Ergebnis der Internetabstimmung muss jederzeit nachprüfbar sein.
- Eine durch den Vorstand und die Abstimmungsauthoritäten zu genehmigende Abstimmungsordnung legt die Einzelheiten der Abstimmungsprozedur fest.
- Jede Internetabstimmung dauert mindestens zwei Wochen.
- Die Aufsicht über die Internetabstimmung fällt den 5 Abstimmungsauthoritäten zu. Diese sind wie folgt zu besetzen:
- a) Präsident (Stellvertreter Vizepräsident)
- b) Aktuar (Stellvertreter Koordinator)
- c) 1. GPK-Mitglied (Stellvertreter 2. GPK-Mitglied)
- d) 1. Abstimmungsbeautragter (Stellvertreter 3. Abstimmungsbeautragter)
- e) 2. Abstimmungsbeautragter (Stellvertreter 4. Abstimmungsbeautragter)
- Die Abstimmungsauthoritäten müssen gemäss Abstimmungsordnung für die ordnungsgemässe Durchführung der Abstimmung sorgen. Wer dies als Abstimmungsauthorität nicht tut, wird umgehend aller Parteiämter enthoben.
Vorstand
- Der Vorstand setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Er besteht aus:
- a) dem Präsidenten
- b) dem Vizepräsidenten
- c) dem Aktuar
- d) dem Schatzmeister
- e) und dem Koordinator.
Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Leitung der PPS und die Wahrung der Parteiinteressen.
- Er führt die Beschlüsse der Piratenversammlung aus.
- Er erfüllt die speziellen Aufgaben gemäss Pflichtenheft.
- Der Vorstand kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Piratenversammlung zugeteilt sind und die nicht durch das Pflichtenheft beschränkt sind.
- Die Pflichten gemäss Statuten und Pflichtenheft ermächtigen den Vorstand zu den entsprechenden Mittel.
Revisionsstelle
- Auf eine Revisionsstelle kann verzichtet werden, wenn die Piratenversammlung dies mit einfachem Mehr bestimmt. Verzichtet die Piratenversammlung auf eine Revisionsstelle, so gilt dies für das aktuelle und die nachfolgenden Vereinsjahre.
- Wird eine Revisionsstelle nicht verzichtet, dann besteht die Revisionsstelle zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie überprüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten zuhanden der Piratenversammlung schriftlich Bericht.
Geschäftsprüfungskommission
- Funktion der Geschäftsprüfungskommission
- a) Die Geschäftsprüfungskommission ist das Kontrollorgan des Vereins. Sie besteht aus zwei Mitgliedern und konstituiert sich selbst.
- b) Der Geschäftsprüfungskommission dürfen nur Vereinsmitglieder angehören. Ein Geschäftsprüfungskommissionsmitglied kann kein anderes Parteiamt bekleiden.
- Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsprüfungskommission
- a) Die Geschäftsprüfungskommission überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes.
- b) Die Geschäftsprüfungskommission erhält auf Wunsch Einsicht in alle Protokolle und in die Buchhaltung.
- c) Die Geschäftsprüfungskommission darf jederzeit Bericht erstatten, eine jährliche Berichterstattung an der ordentlichen Piratenversammlung ist obligatorisch.
Abstimmungsbeautragte
- Die beiden Abstimmungsbeautragten (bzw. deren Stellvertreter) stellen zusammen mit den anderen Abstimmungauthoritäten den ordnungsgemässen Ablauf der Internetabstimmungen sicher.
- Ein Abstimmungsbeauftragter kann kein anderes Parteiamt bekleiden.
Arbeitsgruppen
- Zur Entlastung des Vorstandes kann die Piratenversammlung oder der Vorstand Arbeitsgruppen (AG) kreieren und besetzen.
- Aufgaben einer Arbeitsgruppe können unter anderem sein:
- a) Erarbeiten von Grundsatzpapieren.
- b) Recherchen zu Fachthemen.
- c) Kontrolle der offiziellen schriftlichen Dokumente auf ihre fachliche Richtigkeit.
- d) Wartung und Betreuung der technischen Infrastruktur.
- e) Entlastung bzw. Unterstützung des Pressesprechers.
- f) Entlastung von Vorstandsmitgliedern.
- Jede Arbeitsgruppe besitzt einen Leiter, welcher insbesondere für die Kommunikation zwischen den Gruppenmitgliedern und dem Koordinator zuständig ist, aber auch allgemein die Ansprechperson der entsprechenden Arbeitsgruppe darstellt.
- Die Pflichten und Kompetenzen der Arbeitsgruppen sind in deren Pflichtenheft geregelt. Sie werden durch das Organ vorgegeben, welches sie gründet. Dabei kann das entsprechende Organ einer Arbeitsgruppe keine weiterreichenden Kompetenzen einräumen als ihnen selbst zusteht.
- Im Pflichtenheft einer Arbeitsgruppe müssen folgende Angaben zwingend aufgeführt werden:
- a) Wer darf Mitglied werden
- b) Wie bestimmt den Leiter der Arbeitsgruppe (Die Arbeitsgruppenmitglieder demokratisch, der Vorstand, die PV)
- c) Der Zweck der Arbeitsgruppe.
- d) Die Rechte und Pflichten der Arbeitsgruppe.
- Die Auflösung einer Arbeitsgruppe kann nur durch das selbe oder ein höher gestelltes Organ geschehen, welches die Arbeitsgruppe einberufen hat. Alternativ können bei der Erstellung der Arbeitsgruppen im Pflichtenheft Kriterien festgehalten werden, die zur automatischen Auflösung führen. Dies ist dann gleichbedeutend mit einer Auflösung durch das Organ, welches die Arbeitsgruppe einberufen hat.
- Änderungen an den Rechten, Pflichten und der Struktur einer Arbeitsgruppe können nur durch das Organ geschehen, welches die Arbeitsgruppe einberufen hat oder ein höher gestelltes Organ. Folgende Ausnahmen gelten:
- a) Der Vorstand kann Rechte und Pflichten einer durch die Piratenversammlung einberufenen Arbeitsgruppe ändern, wenn dies für die zweckmässige Arbeit dieser Arbeitsgruppe notwendig ist.
- b) Der Vorstand kann die Struktur einer durch die Piratenversammlung einberufenen Arbeitsgruppe ändern, wenn diese Arbeitsgruppe sonst nicht mehr handlungsfähig wäre.
- c) Sämtliche Änderungen im Sinne dieser Ausnahmen sind provisorisch und müssen bei der nächsten Piratenversammlung durch diese bestätigt werden.
- d) Bei Änderungen an Rechten und Pflichten im Sinne dieser Ausnahmen muss zuerst in geeigneter Form abgeklärt werden, ob dies mit dem Willen der Mitglieder übereinstimmt.
- e) Es ist dem Vorstand unter keinen Umständen möglich, eine Arbeitsgruppe, die durch die Piratenversammlung einberufen wurde, aufzulösen.
- Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand eine Arbeitsgruppe vorzuschlagen. Mit einem Vorschlag zusammen muss direkt auch ein fertig erstelltes Pflichtenheft abgegeben werden. Der Vorstand muss mit Begründung jeden Vorschlag annehmen, ablehnen oder zur Überarbeitung zurückgeben.
Schlichtungsstelle
- Bei Streitfällen zwischen Piraten und zwischen Piraten und irgendwelchen Parteiinstanzen ermächtigen die Streitparteien zwei nicht beteiligte Piraten, welche gemeinsam den dritten Piraten der so formierten Schlichtungsstelle ernennen.
- Die Entscheide der Schlichtungsstellen sind bindend und endgültig.
Wahlordnung
Wahl des Vorstandes
- Für die Wahl des Vorstandes ist zwingend die Piratenversammlung zuständig. Eine Wahl des Vorstandes kann nicht ausschliesslich auf dem brieflichen Weg oder per E-Voting erfolgen. Piraten, die nicht an die Piratenversammlung kommen können, können ihre Stimme brieflich dem Vorstand zukommen lassen.
Zeitpunkt der Wahl
- An der ordentlichen Piratenversammlung wird der Vorstand für das nächste Vereinsjahr gewählt.
Amtsdauer
- Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr.
- Die Amtsdauer der Revisionsstelle, sofern bestellt, beträgt 2 Jahre.
- Wiederwählbarkeit ist gegeben und unbeschränkt.
Amtsantritt
- Der Amtsantritt erfolgt jeweils auf den ersten Tag im neuen Vereinsjahr.
Schriftliches Wahlrecht
- Das schriftliche Wahlrecht ist gewährleistet.
- Piraten, die nicht an der Piratenversammlung erscheinen können, können ihre Stimme bis zum Beginn der Piratenversammlung vorgängig in geeigneter schriftlicher Form an den Vorstand einreichen.
Wahl des Vorstands
- Vorstandsmitglieder werden pro Funktion gewählt.
- Für die Wahl eines Vorstandsmitglieds ist das absolute Mehr der anwesenden und schriftlichen Stimmen erforderlich.
- Stimmenthaltungen werden zur Errechnung des absoluten Mehrs berücksichtigt.
- Kann kein Kandidat das absolute Mehr auf sich vereinigen, so fällt bei jedem weiteren Wahlgang derjenige Kandidat mit den wenigsten Stimmen weg.
Wahlmodalitäten
- Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, müssen aber auf Verlangen von einem Viertel der Anwesenden geheim durchgeführt werden.
- Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht, bei Stimmengleichheit obliegt ihm aber der Stichentscheid.
- Für Abstimmungen und Wahlen von Nicht-Vorstandsmitgliedern ist das einfache Mehr erforderlich, sofern die Statuten oder andere Rechtsquellen der PPS kein qualifiziertes Mehr vorschreiben.
- Bei der schriftlichen Beschlussfassung oder Beschlussfassung per Internet etc. gelten dieselben Quoren wie bei der Piratenversammlung. Es werden nur abgegebene Stimmen gezählt. Für die briefliche Beschlussfassung muss eine Frist von mindestens einem Monat eingeräumt werden. Für Beschlussfassung per Internet etc. muss eine Frist von mindestens einer Woche eingeräumt werden.
Finanzen
Finanzierung
- Die PPS finanziert sich hauptsächlich aus den Piratenbeiträgen und Spenden. Weitere Möglichkeiten zur Finanzierung werden nicht ausgeschlossen.
Jahresbeiträge
- Der ordentliche Jahresbeitrag beträgt CHF 48.--. Piraten in Ausbildung entrichten einen ermässigten Jahresbeitrag von CHF 24.--. Auf begründetes Gesuch des Vorstandes hin, kann die Piratenversammlung von diesen Beträgen für das nächste Vereinsjahr nach oben oder unten abweichen.
- Der Jahresbeitrag ist bis Ende Januar im Voraus für das ganze Vereinsjahr zu zahlen.
- Bei Beitritten ist der zu entrichtende erste Jahresbeitrag monatsgenau zu berechnen, beginnend mit dem Monat, in dem der Beitritt stattfindet. Es werden 1/12 des Jahresbeitrages für jeden Monat bis zum Ende des Vereinsjahres berechnet. Die Mitgliedschaft beginnt mit Erhalt des ersten Beitrags.
- Zusätzliche Beiträge werden von jedem Piraten auf freiwilliger Basis festgelegt und als Spenden eingezahlt. Es wird keine Spendenbescheinigung ausgestellt.
Ausserordentliche Ausgaben
- Ausserordentliche Ausgaben, die den Maximalbetrag gemäss Pflichtenheft übersteigen, kann der Vorstand nur in dringenden Fällen unter Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung durch die Piratenversammlung tätigen.
Haftung
- Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Schlussbestimmungen
Publikationsorgan
- Das offizielle Publikationsorgan ist die Homepage www.piraten-partei.ch / www.partipirate.ch
Statutenrevision
- Für eine Teil- oder Totalrevision der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der Piratenversammlung erforderlich. Der Vereinszweck kann ebenfalls mit einer Zweidrittelmehrheit der Piratenversammlung geändert werden.
Auflösung der Partei
- Für die Auflösung der Verbindung ist die Zweidrittelmehrheit sämtlicher Piraten erforderlich.
- Nach Auflösung des Vereins wird das Vermögen, nach Abzug sämtlicher Kreditoren, unter den ehemaligen Piraten gleichmässig verteilt.
Vereinsjahr
- Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
- Erstmalig dauert das Vereinsjahr vom 12. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009.
Diese Statuten wurden an der Piratenversammlung in Fribourg vom 23. August 2009 verabschiedet.
Der Vorsitzende
Der Protokollführer

